Enteignung
Enteignung und Entschädigung
Das Grundrecht in Art. 14 GG schützt alle vermögenswerte Rechte und gewährleistet den Bestand des Eigentums, seine Nutzung und die Verfügung darüber. Die vollständige oder aber die teilweise Entziehung von Eigentumsrechten zum Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezeichnet man als "Enteignung".
Eine solche Entziehung oder Beschränkung von Eigentumsrechten ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und muss angemessen entschädigt werden.